Düsseldorf

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) beschlossen. Vorgesehen sind Entlastungen von rund sieben Milliarden Euro pro Jahr ab 2024 und insgesamt über 32 Milliarden in den nächsten Jahren.

Im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes wird nicht nur von einer Verdreifachung der Forschungszulage gesprochen (=max. 3 Mio. Euro Förderung pro Geschäftsjahr), sondern auch von einer Erhöhung der Förderquote für KMUs um 10 Prozent.

Eine gute Nachricht ist auch, dass die Forschungszulage (https://www.epsa-deutschland.de/forschungszulage-lp-2/?utm_source=advertorial&utm_medium=article&utm_campaign=handelsblatt) im Rahmen des Wachstumschancengesetzes künftig nicht nur für Personalkosten gilt, sondern auch auf für Sachkosten. So werden ab 2024 bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden und die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich sind, förderfähig. Die Auftragsforschung wiederum wird ab 2024 über eine Anhebung der förderfähigen Aufwendungen von 60 auf 70 Prozent mit 17,5 Prozent (anstellt von bisher 15 Prozent) gefördert.

Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf zwölf Millionen Euro ist für größere Unternehmen interessant.

Auch mitarbeitende Gesellschafter/Einzelunternehmer profitieren zukünftig von einer anrechenbaren Leistung von bis zu 70 Euro pro Stunde bei maximal 40 Stunden pro Woche (anstelle von 40 Euro / Stunde).

Wachstumschancengesetz: Antragsflut zuvorkommen

Da das Thema sehr medienwirksam ist, empfiehlt es sich hier schnell zu agieren und die Beantragungsprozesse zu starten, um der bevorstehenden Antragswelle zuvorzukommen. Die Ämter sind jetzt schon fast am Limit.

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Häufig gestellte Fragen: Klären Sie Ihre Unsicherheiten zum Wachstumschancengesetz

1. Was bedeutet die Änderung des Wachstumschancengesetzes für mein Unternehmen?

Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und die Einbeziehung weiterer Aufwandsarten durch die neuen Regelungen werden Forschungsvorhaben noch stärker finanziell unterstützt, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

2. Wie wirken sich die Änderungen auf die Forschungszulage aus?

Die Forschungszulage wird durch höhere Obergrenzen und erweiterte förderfähige Kosten intensiviert. Dies bedeutet, dass Sie möglicherweise Anspruch auf höhere Zulagen für Ihre F&E-Projekte haben.

3. Welche zusätzlichen Kosten können nun im Rahmen der Forschungszulage geltend gemacht werden?

Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen können Unternehmen neben den Personalkosten jetzt auch Teile der Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter geltend machen, sofern diese exklusiv für F&E verwendet werden. Dazu gehören dann auch die Herstellungskosten von Prototypen wie bspw. Material- und Produktionskosten.

4. Gibt es rückwirkende Vorteile oder Anwendungen des neuen Gesetzes?

Die Änderungen hinsichtlich der neuen förderfähigen Kostenarten und erhöhten Anrechnungsquote von Auftragsforschung gelten für Vergaben ab 31. Dezember 2023. Die weiteren Verbesserungen gelten in der aktuellen Formulierung auch rückwirkend. Klarheit und Verbindlichkeit werden wir hierbei mit der Gesetzesverkündung und dem nächsten BMF-Schreiben zur Verwaltungspraxis der Förderung erhalten.

5. Wie kann mein Unternehmen bestätigen, dass ein Projekt den neuen Richtlinien entspricht?

Die Bestätigung erfolgt durch eine Bescheinigung, die die Erfüllung der Voraussetzungen für jedes einzelne F&E-Vorhaben feststellt. Die Anträge hierfür sind bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu stellen.

6. Was passiert, wenn die Steuererklärung zum Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage noch nicht vorliegt?

In diesem Fall hat das Finanzamt ab 2024 die Möglichkeit, Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum entsprechend der festgesetzten Forschungszulage anzupassen, was eine sofortige liquiditätswirksame Entlastung ermöglicht.

7. Werden die Daten meines Unternehmens sicher gehandhabt im Rahmen der Forschungszulagenanträge?

Ja, die Datenverarbeitung durch die Finanzämter erfolgt unter Wahrung des Steuergeheimnisses. Auch die Bescheinigungsstelle unterliegt als Projektträger der vollständigen Verschwiegenheit. Zudem werden die Risiken einer Offenlegung von sensiblen Informationen durch das sehr kompakte Antragsverfahren reduziert.

Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Informationstermin unter: www.epsa-deutschland.de

Über EPSA Deutschland (https://www.epsa-deutschland.de/ueber-uns/?utm_source=advertorial&utm_medium=article&utm_campaign=handelsblatt)

Die EPSA Deutschland GmbH ist die Schwestergesellschaft von Kloepfel Consulting und hat sich auf die 100% erfolgsabhängige 360°-Fördermittelberatung spezialisiert. Ihr Fokus liegt auf der Unterstützung von Unternehmen bei der Beantragung von Zuschüssen für Forschung und Entwicklung sowie Investitionen. Die Herausforderung für viele Unternehmen besteht darin, sich in der komplexen Welt der Förderprogramme zurechtzufinden und Fördergelder erfolgreich zu beantragen. Die EPSA-Gruppe ist mit über 1.500 Mitarbeitern weltweit in der Fördermittelbeschaffung tätig und hilft kleinen und großen Unternehmen schnell und risikofrei dabei, den Zugang zu Fördermitteln zu bekommen.

Pressekontakt:
Christian Fischer
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit EPSA Deutschland
M: +49 173 / 8421 524
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Quelle: ots