Neustadt a. d. W. (ots) –

Tropfende Nase, juckende Augen, Müdigkeit: Die Natur blüht auf, und Heuschnupfen ist jetzt der Klassiker unter den Allergien. Wenn der Arzt oder die Ärztin etwas dagegen verschreibt und die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Wie und wann das geht, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Millionen Deutsche leiden unter Allergien

Laut Pollenflugkalender der Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst hat die Hauptblütezeit für Hasel und Erle bereits begonnen und zieht sich über den März hinaus. Ebenfalls im März beginnt die Hauptblüte von Pappel, Weide, Esche und Hainbuche, die sich bis in den April erstreckt. Es folgen Birke im April, Buche und Eiche im April und Mai, Kiefer im Mai, anschließend fliegen die Gräserpollen.

Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Randgruppe: Laut Statista leiden mehr als 34 Prozent der Frauen und etwa 27 Prozent der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.

Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen

Es gibt Medikamente und Therapien, mit denen sich die allergischen Beschwerden zumindest reduzieren lassen. Diese reichen vom Nasenspray über Augentropfen und Tabletten bis hin zu einer Desensibilisierung beziehungsweise Hyposensibilisierung. Aber Krankenkassen übernehmen nicht alle Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die von Ärztinnen und Ärzten zur Linderung von Allergien verordnet werden.

Die gute Nachricht: Die Kosten für alles, was der Arzt beziehungsweise die Ärztin oder der Heilpraktiker beziehungsweise die Heilpraktikerin verordnet und was nicht von der Krankenkasse übernommen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Man spricht dabei von Krankheitskosten oder Gesundheitskosten. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika beziehungsweise Antihistaminika, also beispielsweise für Mittel gegen Heuschnupfen.

Ausgaben nur für Heilung und Linderung, nicht für Vorbeugung

Unter anderem für Krankheitskosten gibt es in der Steuererklärung die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“. Aber Achtung: Das Finanzamt akzeptiert dabei nur Kosten für verordnete Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung der Folgen einer Krankheit entstehen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet zunächst eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Dazu werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Wird die Grenze beispielsweise mit den Krankheitskosten überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd aus. Und auch Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden.

Auch Globuli und Akupunktur lassen sich absetzen

Von Allergien geplagte Menschen setzen teilweise auf homöopathische oder anthroposophische Heilmittel, beispielsweise Globuli. Oder auch auf Akupunktur. Diese Kosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 27/13) genügt als Nachweis dafür eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers beziehungsweise einer Heilpraktikerin. Ein vor der Therapie erstelltes Amtsarzt-Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist demnach für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht erforderlich.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: [email protected]
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots